Verwaltetes Eigentum

Die Verwaltung nach dem WEG bezieht sich nicht auf das Gesamteigentum,
sondern nur auf das gemeinschaftliche Eigentum.

Die Verwaltung des Sondereigentums,
also der Wohnräume bzw. gewerblich genutzten Räume,
obliegt dem jeweiligen Eigentümer selbst.

Will ein Wohnungseigentümer auch sein Sondereigentum verwalten lassen,
muß er hierfür einen gesonderten Verwaltervertrag abschließen.