Die Verwaltung eines gemeinschaftlichen Eigentums einer Eigentumwohnanlage steht allen Wohnungseigentümern gemeinsam zu.
 

Eine ordnungsgemäße Verwaltung ist jedoch nicht denkbar ohne ein besonderes Organ:


den Verwalter

Nach § 20 des Wohnungseigentumgesetzes (WEG) kann deshalb die Bestellung des Verwalters nicht ausgeschlossen werden.